Satzung
KARLSRUHER EISLAUF- UND TENNIS-VEREIN E.V.
KRIEGSTRASSE 300 | 76185 KARLSRUHE
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Karlsruher Eislauf- und Tennisverein e.V.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein bezweckt die Ausübung des Eislauf- und Tennissports und dazu dienlicher sonstiger Leibesübungen sowie der Förderung der Jugend.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern gemeinnützige Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft richtet sich nach dieser Satzung. Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:
a) Ehrenmitglieder
b) Aktive Mitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Studentenmitglieder und Mitglieder über 18 Jahre in Ausbildung
e) Jugendmitglieder
f) Fördernde Mitglieder
Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand.Zu a): Personen, die sich besondere Verdienste um den Eislauf- und Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Freiheit vom Vereinsbeitrag und Spielbeitrag.Zu b): Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein ausüben.
Zu c): Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein im betreffenden Geschäftsjahr nicht ausüben wollen oder können. Sie haben den Beitrag, aber nicht die Spielkarte zu bezahlen. Ihnen ist die Nutzung der Tennisplätze zum Spielen nicht gestattet; im Übrigen sind sie berechtigt, alle anderen Vereinsanlagen zu nutzen.
Wer passives Mitglied sein will, muss diese Erklärung in schriftlicher Form bis zum 31. März des Jahres gegenüber dem Verein (Posteingang Geschäftsstelle) abgeben.Zu d): Studentenmitglieder sind solche Mitglieder, die an einer Universität oder Hochschule oder gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind und hauptberuflich keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen. Unter „Mitgliedern über 18 Jahre in Ausbildung“ werden insbesondere Auszubildende und Schüler verstanden.
Zu e): Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Zu f): Fördernde Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Ihnen stehen die Anlagen des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung der Tennisplätze, der Vereinseisbahn oder anderer Sporteinrichtungen des Vereins. Sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Die Rechte einer juristischen Person als förderndes Mitglied wird nur von dem Vorstand der juristischen Person wahrgenommen.
Fördernde Mitglieder, die wieder aktives oder passives Mitglied werden wollen, haben den vollen Aufnahmebeitrag zu bezahlen, sofern die jeweils gültige Beitragsordnung einen Aufnahmebeitrag vorsieht. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. - Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge bedürfen der Schriftform. - Für die Nutzung der Vereinseinrichtungen und der vereinseigenen Sportanlagen gelten Regeln, die für alle Mitglieder und Gäste verbindlich sind. Näheres hierzu regelt die Spiel- und Platzordnung sowie die Hallenordnung, die vom Vorstand festgelegt und in ihrer jeweils gültigen Form ausgehängt wird.
§ 4 Jede Art der Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Vereins
§ 5 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
- Der erste Vorsitzende
- Der zweite Vorsitzende
- Der Schatzmeister
- Der Sportwart
- Der Jugendwart
- sowie bis zu zehn Beisitzer
- Der erste Vorsitzende führt die Bezeichnung „Präsident“. Der zweite Vorsitzende führt die Bezeichnung „Vizepräsident“.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Für die Wahl des Vorstandes gelten folgende Regelungen:
a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
b) Der erste Vorsitzende wird in einem getrennten Wahlgang gewählt.
c) die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem einheitlichen Wahlgang gewählt, es sei denn, dass für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht wurden. In diesem Falle werden nur die Vorstandsmitglieder zwei bis sieben jeweils gesondert gewählt, während die Beisitzer einheitlich gewählt werden, wobei die Anzahl der für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist.
d) im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) eine geheime Wahl ist nur dann durchzuführen, wenn dies von mindestens 5 Wahlberechtigten beantragt wird.
f) soweit für einen Posten nicht mehrere Vorschläge eingebracht wurden, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass dieser Verfahrensweise ein Wahlberechtigter widerspricht.
g) im Übrigen bestimmt der Versammlungsleiter das Wahlverfahren.
h) scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder werden von der Mitgliederversammlung keine 10 Beisitzer gewählt, kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied oder als Beisitzer bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. - Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter entweder des ersten oder des zweiten Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder in Ausnahmefällen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse zu laden sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Durchführung von Neuwahlen alle 2 Jahre
- Genehmigung des Voranschlages
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge einschließlich Spielkarten, Höhe der Aufnahmebeiträge und etwaige Sonderleistungen wie zum Beispiel Umlagen und Verzehrkarten
- Geplante Satzungsänderungen
- Verschiedenes
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Nur Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht das aktive Wahlrecht zu sowie – nach Vollendung des 21. Lebensjahres – auch das passive Wahlrecht.
Fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von den Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
Fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu rügen und innerhalb von einer Ausschlussfrist von 3 Monaten durch gerichtliche Klage geltend zu machen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte und die Buchhaltung des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und so weit dies zur genauen Prüfung erforderlich ist.
§ 11 Vereinsstrafen
Vereinsstrafen sind:
- Verwarnung,
- Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb,
- Ausschluss aus dem Verein.
Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft,
- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung,
Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.
Vor der Beschlussfassung der Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben. Hierzu kann der Vorstand eine angemessene Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Der Vorstand soll sich ggfls. durch Beweismittel wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend informieren. Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen.
§ 12 Satzungen des Deutschen Tennisbundes usw.
Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes und die vom Deutschen Tennisbund und dem Badischen Tennisverband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
§ 13 Vereinsvermögen
Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen, etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilsmäßig beanspruchen.
Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins, gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.
§ 14 Gemeinnützigkeit
Der Tennisclub Karlsruher Eislauf- und Tennisverein e.V. mit dem Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, i.S. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit zurzeit gem. § 51 ff. der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Eislauf- und Tennissports nebst Ausgleichsportarten.
§ 15 Ausschluss des Stimmrechts
Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 16 Haftung
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Vereinsgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Baulichkeiten vorkommen.
§ 17 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 18 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederschaft oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und – wenn möglich – hinreichend begründet werden.
Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2014 genehmigt.